BK1-09-006 Einheitliche Informationsstelle nach § 12 TKG
Nationale Konsultationen

Abschluss-Segmente von Mietleitungen

Veröffentlichung eines Entwurfs zur Marktdefinition und Marktanalyse betreffend den Vorleistungsmarkt für das Angebot von Mietleitungen im Abschluss-Segment (Markt Nr. 6 der Märkte-Empfehlung 2007) gemäß § 12 Absatz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie von Fragestellungen zur Berücksichtigung der sektorspezifischen Regulierung des Zugangs zu unbeschalteten Glasfaserleitungen

Nachfolgend wird gemäß § 12 Absatz 1 TKG ein Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse betreffend den Vorleistungsmarkt für das Angebot von Mietleitungen im Abschluss-Segment (Markt Nr. 6 der Märkte-Empfehlung 2007) veröffentlicht. Dieser wird auch im Amtsblatt Nr. 17 der Bundesnetzagentur vom 31.08.2011 als Mitteilung Nr. 552/11 veröffentlicht. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nach § 12 Absatz 1 Satz 3 TKG geschwärzt.

Nach dem Entwurf werden insgesamt vier relevante Märkte identifiziert:

  • Nationaler Markt für Abschluss-Segmente von analogen Mietleitungen und Mietleitungen mit einer Bandbreite unter 2 Mbit/s,
  • Nationaler Markt für Abschluss-Segmente von Mietleitungen mit einer Bandbreite von 2 Mbit/s bis 10 Mbit/s,
  • Nationaler Markt für Abschluss-Segmente von Mietleitungen mit einer Bandbreite über 10 Mbit/s bis 155 Mbit/s,
  • Nationaler Markt für Abschluss-Segmente von Mietleitungen mit einer Bandbreite über 155 Mbit/s.

Wie auch bislang umfasst das Abschluss-Segment alle Verbindungen, die nicht dem Fernübertragungs-Segment zuzurechnen sind. Die gegenständlichen Vorleistungsmärkte beinhalten Mietleitungen mit klassischen Schnittstellen, mit ethernetbasierten Schnittstellen und Abschluss-Segmente, die im Rahmen von Systemlösungen erbracht werden.

Nicht Bestandteil der genannten Märkte ist der Zugang zur unbeschalteten Glasfaser. Die Nachfrager haben im Rahmen des sogenannten SSNIP-Tests mehrheitlich eine Austauschbarkeit der beiden Produkte verneint. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen der Bundesnetzagentur, wonach zwischen beiden Produkten wesentliche funktionale Unterschiede bestehen (vgl. hierzu Kapitel H.I.4. der Entwurfsfassung).

Unabhängig davon ist die Bundesnetzagentur der Ansicht, dass es angebracht ist, eine Diskussion über der Möglichkeit der sektorspezifischen Regulierung des Zugangs zu unbeschalteten Glasfaserleitungen zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte im Bereich des Angebotes von mobilfunkbasierten Breitbanddiensten z. B. zur Anbindung von Mobilfunkbasisstationen anzustoßen. Deshalb werden im Folgenden hierzu einige grundsätzliche Überlegungen vorangestellt.

  • Für die Durchführung einer solchen weitergehenden Untersuchung eines Sondermarktes würde sprechen, dass einige Unternehmen vorgetragen haben, dass zumindest mittelfristig entsprechende regulatorische Entscheidungen erforderlich seien, um den beabsichtigten Breitbandausbau im Mobilfunksektor bewerkstelligen zu können. Nur so sei es möglich, dem durch das Wachstum der Kundenzahl sowie dem zu erwartenden exponentiellen Wachstum des Datenverkehres im Mobilfunk zukünftig zu erwartenden Mehrbedarf an Transportkapazität entsprechen zu können. Nur mit einem regulierten Zugang zu unbeschalteten Glasfaserleitungen zur Anbindung von Mobilfunkbasisstationen könne den Endkunden ein im Hinblick auf Preis, Servicequalität und Innovation attraktives Angebot unterbreitet werden.

  • Nach Ansicht der Bundesnetzagentur ist der Zugang zur unbeschalteten Glasfaser, wie erwähnt, nicht unmittelbar Bestandteil des Marktes für den Zugang zu Mietleitungen im Abschluss-Segment. Die neu ermittelten Marktinformationen haben insoweit aus den unter Ziffer H.I.4. des nachfolgenden Entwurfes dargestellten Gründen zu keinem von vorhergehenden Untersuchungen der Bundesnetzagentur abweichenden Ergebnis geführt.

  • Unabhängig davon hat die Bundesnetzagentur auch betrachtet, ob eine Marktanalyse außerhalb des Marktes Nr. 6 für die betreffenden Anwendungen durchgeführt werden könnte. Ein solcher Markt ist nicht in der Märkteempfehlung der Europäischen Kommission enthalten. Die Regulierung eines solchen Sondermarktes käme auch nur in Betracht, wenn besondere nationale Gegebenheiten vorliegen würden.

  • Gegen eine weitergehende Untersuchung eines Sondermarktes spricht, dass beispielsweise Glasfaserleitungen zu Unternehmensstandorten dem als regulierungsbedürftig erkannten Markt für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung nicht zugeordnet wurden, weil die Leitungen nicht für einen anonymen Markt, sondern auftragsbezogen erstellt wurden. Damit unterscheiden sich die Amortisationsbedingungen in einem solchen Fall wegen der grundsätzlich gesicherten Nutzung der Leitungen wesentlich von den sogenannten massenmarktfähigen, für einen anonymen Markt erzeugten Teilnehmeranschlussleitungen. Entsprechend bestehen hier keine Marktzutrittshürden. Nach einer ersten Einschätzung könnte die Situation bei der Anbindung von Basisstationen für Breitbandverkehr ggf. in etwa gleich bewertet werden. Auch hier dürfte es sich möglicherweise um auftragsbezogene Leistungen handeln, bei denen die Nutzung der Glasfaser für kumulierten Diensteverkehr für längere Zeit gesichert ist, wodurch das Investitionsrisiko reduziert wird.

  • Außer der Option der Untersuchung eines gesonderten Marktes für Glasfaseranbindungen könnte entsprechend den in der Regulierungsverfügung zur Teilnehmeranschlussleitung (Markt Nr. 4 der Märkteempfehlung) vom 21.03.2011 getroffenen Erwägungen auch die Auferlegung von Zugangsverpflichtungen zu Glasfaserleitungen als Abhilfemaßnahmen auf Markt Nr. 6 zu prüfen sein (als entbündelte Leistung oder als Annexleistung wie etwa der Zugang zu Leerrohren bei Markt Nr. 4).

In Anbetracht der besonders vielschichtigen und weitreichenden Problematik ist die Bundesnetzagentur an Stellungnahmen nicht nur zu dem beigefügten Entwurf, sondern auch zu den vorstehenden Erwägungen interessiert, um die Marktgegebenheiten möglichst vollständig zu erfassen.

Insbesondere würde sie es begrüßen, wenn betroffene Marktparteien sich dazu äußern würden, ob die Option bzw. Möglichkeit der Regulierung der entbündelten unbeschalteten Glasfaser Gegenstand einer tiefer greifenden Untersuchung sein sollte und inwieweit es regulatorisch notwendig bzw. geboten sein sollte, diese Form des Zugangs der sektorspezifischen Regulierung zu unterwerfen.

Zu den aufgeworfenen Fragestellungen und zu dem nachfolgenden Entwurf der Marktdefinition und -analyse können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Erscheinen dieses Amtsblattes Stellung nehmen. Stellungnahmen sind auf dem Postweg oder in elektronischer Form – jeweils in deutscher Sprache – zu richten an die Bundesnetzagentur, Dienststelle 116d, Postfach 8001, 53105 Bonn, oder an folgende E-Mail Adresse 116-postfach@bnetza.de. Sofern die Stellungnahmen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, wird um Übersendung einer jeweils zusätzlichen geschwärzten Fassung gebeten.

Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht berücksichtigt werden.

BK 1-09/006

Anlage

2. Konsultationsentwurf (PDF / 9 MB)

1. Konsultation zu Abschluss-Segmenten von Mietleitungen sowie Dokumentenübersicht

Stand: 31.08.2011

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