BK1-05-006 Festlegung der Präsidentenkammer

Festlegung der Präsidentenkammer im Bereich "Rundfunk-Übertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer" (Markt Nr. 18 der Empfehlung 2003/311/EG)

Die Präsidentenkammer hat gemäß § 132 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 10, 11 TKG nachfolgende Festlegung zu dem in der Märkte-Empfehlung 2003 der EU-Kommission unter Nr. 18 aufgeführten Markt „Rundfunkübertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer“ getroffen. Der Markt ist in der Märkte-Empfehlung 2014 nicht mehr aufgeführt.

Anlage
BK1-05-006_Festlegung (pdf / 2 MB)

BK1-05-006

Stand: 10.09.2015

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