BK1-05-006 Festlegung der Präsidentenkammer
Festlegung der Präsidentenkammer im Bereich "Rundfunk-Übertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer" (Markt Nr. 18 der Empfehlung 2003/311/EG)
Die Präsidentenkammer hat gemäß § 132 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 10, 11 TKG nachfolgende Festlegung zu dem in der Märkte-Empfehlung 2003 der EU-Kommission unter Nr. 18 aufgeführten Markt „Rundfunkübertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer“ getroffen. Der Markt ist in der Märkte-Empfehlung 2014 nicht mehr aufgeführt.
Anlage
BK1-05-006_Festlegung (pdf / 2 MB)
BK1-05-006
Stand: 10.09.2015