BK1-14-001 Festlegung der Präsidentenkammer

Veröffentlichung der Festlegung der Präsidentenkammer im Bereich „Massenmarktprodukte auf der Vorleistungsebene an festen Standorten zentral bereitgestellter Zugang"

Die Präsidentenkammer hat gemäß § 132 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 10, 11 TKG nachfolgende Festlegung zu dem in der Märkte-Empfehlung 2003 der EU-Kommission unter Nr. 18 aufgeführten Markt „Rundfunkübertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer“ getroffen. Der Markt ist in der Märkte-Empfehlung 2014 nicht mehr aufgeführt.

Anlage
Festlegung Rundfunk (pdf / 1 MB)

BK 1-12/004

Stand: 27.01.2015

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