BK1-12-004
Festlegung der Präsidentenkammer
Veröffentlichung der Festlegung der Präsidentenkammer im Bereich „Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern und
UKW-Antennen(mit)benutzung“ (ehemaliger Markt Nr. 18 der Empfehlung der EU-Kommission 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, nicht mehr in der Märkte-Empfehlung 2014 enthalten)
Die Präsidentenkammer hat gemäß § 132 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 10, 11 TKG nachfolgende Festlegung zu dem in der Märkte-Empfehlung 2003 der EU-Kommission unter Nr. 18 aufgeführten Markt „Rundfunkübertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer“ getroffen. Der Markt ist in der Märkte-Empfehlung 2014 nicht mehr aufgeführt.
Anlage
Festlegung Rundfunk (pdf / 1 MB)
BK 1-12/004
Stand: 27.01.2015