Be­schluss­kam­mer 1 - Prä­si­den­ten­kam­mer

Die Präsidentenkammer setzt sich zusammen aus dem Präsidium der Bundesnetzagentur. Das Amt des Präsidenten bildet den Vorsitz der Kammer. Unterstützt wird es durch die Ämter der Vizepräsidentinnen, die als Beisitzer der Kammer fungieren.

Die Aufgaben der Beschlusskammer 1 im Detail:

Die BK1 trifft Entscheidungen in den Fällen des § 91 Absatz 9 TKG , der §§ 100, 101 und 160 TKG sowie für Festlegungen nach den §§ 10 und 11 TKG

Die Entscheidung in den Fällen des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4 TKG und des § 160 TKG erfolgt im Benehmen mit dem Beirat der Bundesnetzagentur. Die Aufgaben der Beschlusskammer 1 gliedern sich in die Bereiche:

  • Durchführung von Verfahren der Markdefinition und -analyse (§§ 10, 11 TKG)
  • Festlegung der Bedingungen für die Vergabe von Frequenzen im Falle von Frequenzknappheit (§ 91, § 100 TKG)
  • Freigabe von Frequenzbereichen für den Frequenzhandel (§ 101 TKG)
  • Feststellung der Unterversorgung Telekommunikation (§ 160 TKG)
  • Verfahren zur Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen Post (§§ 13, 14 PostG)

Kontakt

Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Beschlusskammer 1 - Präsidentenkammer
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

Telefon: 0228 – 14 0
Fax: 0228 – 14 8872
E-Mail: Poststelle@BNetzA.de

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