In­for­ma­tio­nen zu In­fra­struk­tur­be­trei­bern

Unternehmen mit Aufgaben im Bereich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Netzinfrastrukturen

Um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, haben die Bundesländer in Abstimmung mit dem Bund befristete Ausgangsbeschränkungen bzw. Kontaktverbote erlassen.

Die in der Zuständigkeit der Länder liegenden Maßnahmen enthalten Ausnahmen für den Handel, das Handwerk und das Dienstleistungsgewerbe, um das Funktionieren wesentlicher Bereiche des öffentlichen Lebens aufrechtzuerhalten.

Von diesen Ausnahmen sind in der Regel auch Unternehmen aus den Bereichen Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen betroffen, die bei der Bundesnetzagentur als Unternehmen mit Aufgaben im Bereich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Netzinfrastrukturen geführt werden.

Zum Zwecke eines erleichterten Nachweises, ob ein Unternehmen unter die vorgenannten landesrechtlichen Ausnahmen fällt, werden im Folgenden die in den jeweiligen Bereichen bei der Bundesnetzagentur erfassten Unternehmen veröffentlicht.

Die Bundesnetzagentur hat die Übersicht der Unternehmen aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zusammengestellt. Eine Gewähr für die Vollständigkeit der Auflistung kann jedoch nicht übernommen werden. Sollten Sie feststellen, dass relevante Unternehmen fehlen, bitten wir um eine entsprechende Mitteilung an die genannten E-Mail Adressen.

Telekommunikation

Eisenbahnen

Betreiber Kritischer Infrastrukturen / Betreiber von Energieversorgungsnetzen

Betreiber Kritischer Infrastrukturen im Sinne des BSIG i.V.m. der BSI-Kritis Verordnung und alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen unterliegen einer Meldepflicht beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Das BSI hat für Anfragen von KRITIS-Betreibern eine Kontaktstelle unter kritis-buero@bsi.bund.de eingerichtet.
Weitere Informationen zu Kritischen Infrastrukturen erhalten Sie hier: https://www.kritis.bund.de.

Ergänzende Hinweise

Zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten müssen gemäß dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG) im Falle erheblicher Störungen im Bereich dieser Versorgung bestimmte Postdienstleistungen und Telekommunikationsdienste aufrechterhalten werden (Sicherstellungspflicht). Darüber hinaus haben die hier verpflichteten Post- und Telekommunikationsunternehmen ihre Dienstleistungen bzw. Dienste für bevorrechtigte Kunden vorrangig zu erbringen (Bevorrechtigung). Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter www.bundesnetzagentur.de/PTSG 

Exemplarische Arbeitgeberbescheinigung

Zusätzlich zu dieser Veröffentlichung weist die Bundesnetzagentur die in den Listen verzeichneten Unternehmen auf die Möglichkeit hin, allen Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs im öffentlichen Raum unterwegs sein müssen, einen entsprechenden schriftlichen Nachweis auszustellen und mitzugeben (Exemplarische Arbeitgeberbescheinigung (docx / 19 KB) ). Dies kann erforderlichenfalls auch gegenüber von den hier genannten Unternehmen beauftragten Personen bzw. Unternehmen geschehen. Hierdurch würde der Nachweis erleichtert, dass die von einer etwaigen Kontrolle betroffenen Personen tatsächlich damit beauftragt sind, das Funktionieren wesentlicher Bereiche des öffentlichen Lebens und/oder die Infrastruktur eines aufgelisteten Unternehmens aufrechtzuerhalten.

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