Informationen zu Infrastrukturbetreibern
Unternehmen mit Aufgaben im Bereich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Netzinfrastrukturen
- Telekommunikation
- Eisenbahnen
- Betreiber Kritischer Infrastrukturen / Betreiber von Energieversorgungsnetzen
- Ergänzende Hinweise
- Exemplarische Arbeitgeberbescheinigung
Um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, haben die Bundesländer in Abstimmung mit dem Bund befristete Ausgangsbeschränkungen bzw. Kontaktverbote erlassen.
Die in der Zuständigkeit der Länder liegenden Maßnahmen enthalten Ausnahmen für den Handel, das Handwerk und das Dienstleistungsgewerbe, um das Funktionieren wesentlicher Bereiche des öffentlichen Lebens aufrechtzuerhalten.
Von diesen Ausnahmen sind in der Regel auch Unternehmen aus den Bereichen Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen betroffen, die bei der Bundesnetzagentur als Unternehmen mit Aufgaben im Bereich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Netzinfrastrukturen geführt werden.
Zum Zwecke eines erleichterten Nachweises, ob ein Unternehmen unter die vorgenannten landesrechtlichen Ausnahmen fällt, werden im Folgenden die in den jeweiligen Bereichen bei der Bundesnetzagentur erfassten Unternehmen veröffentlicht.
Telekommunikation
Betreiber Telekommunikationsinfrastruktur (pdf / 2 MB)
Wegerechtsinhaber und deren Gebiete (xlsx / 148 KB)
Wegerechtsinhaber und deren Gebiete (pdf / 280 KB)
Kontakt:
wegerecht@BNetzA.de
Eisenbahnen
Kontakt
marktbeobachtung.schiene@BNetzA.de
Betreiber Kritischer Infrastrukturen / Betreiber von Energieversorgungsnetzen
Betreiber Kritischer Infrastrukturen im Sinne des BSIG i.V.m. der BSI-Kritis Verordnung und alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen unterliegen einer Meldepflicht beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Das BSI hat für Anfragen von KRITIS-Betreibern eine Kontaktstelle unter kritis-buero@bsi.bund.de eingerichtet.
Weitere Informationen zu Kritischen Infrastrukturen erhalten Sie hier: https://www.kritis.bund.de.
Ergänzende Hinweise
Zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten müssen gemäß dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG) im Falle erheblicher Störungen im Bereich dieser Versorgung bestimmte Postdienstleistungen und Telekommunikationsdienste aufrechterhalten werden (Sicherstellungspflicht). Darüber hinaus haben die hier verpflichteten Post- und Telekommunikationsunternehmen ihre Dienstleistungen bzw. Dienste für bevorrechtigte Kunden vorrangig zu erbringen (Bevorrechtigung). Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter www.bundesnetzagentur.de/PTSG
Exemplarische Arbeitgeberbescheinigung
Zusätzlich zu dieser Veröffentlichung weist die Bundesnetzagentur die in den Listen verzeichneten Unternehmen auf die Möglichkeit hin, allen Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs im öffentlichen Raum unterwegs sein müssen, einen entsprechenden schriftlichen Nachweis auszustellen und mitzugeben (Exemplarische Arbeitgeberbescheinigung (docx / 19 KB) ). Dies kann erforderlichenfalls auch gegenüber von den hier genannten Unternehmen beauftragten Personen bzw. Unternehmen geschehen. Hierdurch würde der Nachweis erleichtert, dass die von einer etwaigen Kontrolle betroffenen Personen tatsächlich damit beauftragt sind, das Funktionieren wesentlicher Bereiche des öffentlichen Lebens und/oder die Infrastruktur eines aufgelisteten Unternehmens aufrechtzuerhalten.