Beirat
Aufgaben
Der Beirat
- macht der Bundesregierung Vorschläge für die Besetzung des Präsidenten oder der Präsidentin und der zwei Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentinnen der Bundesnetzagentur. (§ 3 Abs. 3 Gesetzes über die Bundesnetzagentur)
- wirkt mit bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur in den Fällen nach § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4 TKG. Danach ist das Benehmen mit dem Beirat herzustellen:
- ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß Teil 9 zu beantragen. Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden. (§ 194 Abs. 3 TKG)
- ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig. (§ 194 Abs. 4 TKG)
- ist bei der Aufstellung des Frequenzplanes nach § 90 TKG anzuhören. (§ 120 Abs. 5 TKG)
- wirkt mit bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur in den Fällen der §§ 13 und 14 PostG. Danach ist das Benehmen mit dem Beirat bei der Auferlegung und Ausschreibung von Post-Universaldienstleistungen herzustellen. (§ 46 Abs. 2 PostG)
- berät die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Abs. 3 EnWG. Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig. (§ 60 EnWG)
Mitglieder
Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen besteht der Beirat aus
- 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages
- 16 Vertreterinnen/Vertretern des Bundesrates
Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundesrates müssen Mitglieder einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. Die Mitglieder des Beirates und die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung berufen.
Mitglieder (Stand 17.09.2024) (pdf / 134 KB)
Sitzungen
Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Die Sitzungen finden immer montags statt.
2. Halbjahr 2024 | 1. Halbjahr 2025 |
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23. September 2024 | 27. Januar 2025 |
25. November 2024 | 24. März 2025 |
19. Mai 2025 | |
07. Juli 2025 | |
06. Oktober 2025 |
Stand: 18.10.2024