Aus­schrei­bung Wind an Land: Ge­bots­ter­min 1. Mai 2023

Erfahren Sie mehr über die Bekanntmachung sowie die Ergebnisse der Ausschreibungen zu Windanlagen an Land zum Gebotstermin 1. Mai 2023.

Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge

Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. Mai 2023 bekannt.

Der niedrigste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 7,25 ct/kWh.
Der höchste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 7,35 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 7,34 ct/kWh.

Es wurden 120 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 1.535.460 kW bezuschlagt.

Mit dieser Veröffentlichung am 22. Juni 2023 die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge erfolgt. Die Zuschläge sind eine Woche später, also am 29. Juni 2023, als bekanntgegeben anzusehen.

Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung gesondert benachrichtigt.

Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem die Zuschläge als bekanntgegeben anzusehen sind, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht.

Reduzierung des Ausschreibungsvolumens wegen drohender Unterzeichnung

(gem. § 28 Abs. 6 EEG 2023)

Das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins 1. Mai 2023 wird von der Bundesnetzagentur reduziert, weil zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung).

Das neue Ausschreibungsvolumen beträgt 2.865.910 Kilowatt.

Bekanntmachung der Ausschreibung

(gem. § 29 Abs. 1 EEG)

Kurzübersicht
Abgabefrist für
den Gebotstermin
Ausschreibungs-
volumen (kW)
Höchstwert (ct/kWh)Meldefrist Genehmigung
1. Mai 20232.865.9107,353. April 2023
Es wird um Beachtung der Hinweise zur Gebotsabgabe gebeten.

Gebotstermin

Gebotstermin ist der 1. Mai 2023.

Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft.

Da der 1. Mai 2023 ein gesetzlicher Feiertag ist, verschiebt sich das Fristende nach §§ 188, 193 BGB auf den nächsten Werktag, hier den 2. Mai 2023.

Die Abgabefrist für diesen Termin ist Dienstag, der 2. Mai 2023. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins wurde von 3.192.433 auf 2.865.910 Kilowatt reduziert (gem. § 28 Abs. 6 EEG 2023).

Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die ein Zahlungsanspruch nach dem EEG erworben werden kann.

Herleitung

Das EEG 2023 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2023 beträgt das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2023 12.840 Megawatt.

Es ist nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2023 gleichmäßig auf die vier Gebotstermine des Jahres zu verteilen. Von den so ermittelten Werte werden die Mengen nach § 28 Absatz 3 und 4 EEG hinzugerechnet bzw. abgezogen.

Höchstwert

Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt 7,35 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01/1#6).

Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Teilnahmeberechtigte genehmigte Anlagen

Teilnahmeberechtigt sind Projekte mit Genehmigungen nach dem BImSchG, die bis zum 3. April 2023 erteilt und dem Register gemeldet wurden.

Es können Zusatzgebote nach § 36j EEG 2021 für Anlagen, für die bereits einen Zuschlag erteilt wurde, abgegeben werden, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll. Gebote können erst nach der Inbetriebnahme der Anlagen abgegeben werden.

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur gibt für die Gebotsabgabe Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.

Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

ACHTUNG: Formulare, die für vorherige Gebotstermine veröffentlicht wurden, sind nicht mehr zu verwenden.
Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden:
*Das zuvor für diesen Termin veröffentlichte Gebotsformular darf ebenfalls genutzt werden.
Formular für die Gebotsabgabe (Windenergieanlagen an Land 1. Mai 2023) (pdf / 768 KB) *
Inhaber BImSchG-Genehmigung (pdf / 49 KB)
Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB)
Weitere Windenergieanlagen (pdf / 110 KB)
Bürgschaft (pdf / 65 KB)
Formular für die Gebotsrücknahme (pdf / 65 KB)

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.

Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#6) zu beachten.

Stand:  22.06.2023

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