Mitteilung zur elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren
Der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf Grundlage des § 110a Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 2 der Bundes-E-Bußgeldakten-Einführungsverordnung am 8. Oktober 2024 eine Verwaltungsanordnung zur elektronischen Aktenführung in Ordnungswidrigkeitsverfahren der Bundesnetzagentur erlassen. Die Akten, die zu den in der Verwaltungsanordnung genannten Rechtsbereichen neu angelegt werden, werden ab dem im Anordnungsdokument angegebenen Zeitpunkt bei der Bundesnetzagentur elektronisch geführt.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf Grundlage des § 110a Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 2 der Bundes-E-Bußgeldakten-Einführungsverordnung am 8. Oktober 2024 eine Verwaltungsanordnung zur elektronischen Aktenführung in Ordnungswidrigkeitsverfahren der Bundesnetzagentur erlassen. Die Akten, die zu den in der Verwaltungsanordnung genannten Rechtsbereichen neu angelegt werden, werden ab dem im Anordnungsdokument angegebenen Zeitpunkt bei der Bundesnetzagentur elektronisch geführt.
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Hinweis zu Anrufen ohne angezeigte Rufnummer:
Die Bundesnetzagentur hat keine generelle Befugnis, den Ursprung von Anrufen aufzuklären. Bei Anrufen oder Anrufversuchen ohne angezeigte Rufnummer besteht nicht ohne Weiteres ein Ermittlungsansatz; in bestimmten Fällen können Beschwerden nur angenommen werden, wenn Angaben zur angezeigten Rufnummer vorhanden sind. Dies betrifft insbesondere Ermittlungen wegen Rufnummernmanipulation, belästigende Anrufversuche und Ping-Anrufe.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Die Bundesnetzagentur hat keine generelle Befugnis, den Ursprung von Anrufen aufzuklären. Bei Anrufen oder Anrufversuchen ohne angezeigte Rufnummer besteht nicht ohne Weiteres ein Ermittlungsansatz; in bestimmten Fällen können Beschwerden nur angenommen werden, wenn Angaben zur angezeigten Rufnummer vorhanden sind. Dies betrifft insbesondere Ermittlungen wegen Rufnummernmanipulation, belästigende Anrufversuche und Ping-Anrufe.
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