Ehemalige EEG-Umlagepflichten und Leitfäden zur Eigenversorgung
- Entfallen der EEG-Umlagepflichten
- Leitfaden zur Eigenversorgung und Leitfaden zum Messen und Schätzen nach Wegfall der EEG-Umlage
Entfallen der EEG-Umlagepflichten
Die EEG-Umlage wurde zunächst vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 von 3,723 ct/kWh auf 0 ct/kWh abgesenkt (§ 60 EEG 2021) und im Anschluss endgültig abgeschafft (EEG 2023).
Damit ist es – jedenfalls zur Abwicklung der EEG-Umlage – auch nicht mehr erforderlich, die verschieden umlagepflichtigen Liefer- und Verbrauchsmengen zu messen, abzugrenzen und dem Netzbetreiber zu melden.
Die entsprechenden EEG-Umlagepflichten zur Messung, Abgrenzung, Meldung und Zahlung sind insgesamt entfallen. Das gilt sowohl für Stromlieferanten als auch für Eigenversorger.
Wer heute z.B. eine Solaranlage betreibt und den erzeugten Strom zur Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung nutzen möchte, kann dies umlagefrei tun. Fragen zu EEG-Umlageprivilegien auf anteilige Eigenverbrauchsmengen stellen sich deshalb nicht mehr.
Leitfaden zur Eigenversorgung und Leitfaden zum Messen und Schätzen nach Wegfall der EEG-Umlage
Die beiden Leitfäden zur Eigenversorgung sowie zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten sind aufgrund der oben genannten Gesetzesänderungen unmittelbar nur noch für Altfälle relevant, in denen der Strom vor dem Entfallen der Umlagepflicht geliefert bzw. verbraucht wurde.
Die Leitfäden enthalten jedoch auch allgemeingültige Aussagen und zeigen in der Praxis etablierte Abwicklungsmöglichkeiten auf, die weiterhin in anderen energiewirtschaftlichen Zusammenhängen relevant sein können. Einige allgemeingültige Aussagen können beispielsweise ergänzend zur Beantwortung von FAQ zu gängigen Konstellationen mit Solaranlagen oder anderen EE-Anlagen herangezogen werden. Aussagen zur Zuordnung und Abgrenzung von Verbrauchs- und Erzeugungsmengen können grundsätzlich auch in anderen energiewirtschaftlichen Zusammenhängen hilfreich sein, um Strommengen abzugrenzen und abzurechnen. Das gilt insbesondere für die Abgrenzung von Strommengen für die Inanspruchnahme von Umlageprivilegien nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG).
Um die Einordnung zu erleichtern, werden die begleitenden Erläuterungen zur damaligen Veröffentlichung des Leitfadens zur Eigenversorgung (von 2016) sowie des Leitfadens zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten (von 2020) hier in kürzerer Fassung wiedergegeben.
Leitfaden zur Eigenversorgung
Leitfaden zur Eigenversorgung (finale Fassung) (pdf / 4 MB)
In dem Leitfaden hat die Bundesnetzagentur ihre Auffassung zur EEG-Umlagepflicht für Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher nach § 61 EEG 2014 dargestellt.
Seit Einführung des EEG 2014 war (bis zum Entfallen der EEG-Umlagepflichten) die EEG-Umlage grundsätzlich für jeden Stromverbrauch zu zahlen. Auch Eigenversorger mussten daher für ihren selbst erzeugten und verbrauchten Strom grundsätzlich die EEG-Umlage zahlen. Verschiedene Sonderregelungen sahen allerdings vor, dass einige Eigenversorger keine oder nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen mussten. Diese Sonderregelungen führten zu einer Vielzahl von Anfragen an die Bundesnetzagentur.
Die Bundesnetzagentur zeigte in dem Leitfaden auf, wie sie die komplexen Regelungen im Bereich der Eigenversorgung und des sonstigen Letztverbrauchs nach § 61 EEG interpretiert. Es wurden sowohl grundlegende gesetzliche Weichenstellungen dargestellt, als auch viele praxisrelevante Einzelfragen erörtert, um die Rechtssicherheit für die betroffenen Bürger, Unternehmen und Netzbetreiber zu erhöhen.
Der Leitfaden bezog sich auf die Regelungen des EEG 2014. Vor allem durch das EEG 2017, aber auch im Zuge nachfolgender Änderungen des EEG, wurden die Regelungen zu den EEG-Umlagepflichten und zur Eigenversorgung (§§ 60–61l) angepasst. Die Aussagen des Leitfadens behielten jedoch im Wesentlichen ihre Gültigkeit. Denn die gesetzlichen Vorgaben bestätigten die wesentlichen Aussagen und das Grundverständnis des Leitfadens.
Die Bundesnetzagentur veröffentlichte ergänzend eine Sammlung der Arbeitsergebnisse zur Eigenversorgung (2019) (pdf / 104 KB) , die ihr Verständnis zu Aussagen aus dem Leitfaden anhand konkreter Anfragen aufzeigte. Dabei ging es u.a. um Fragen zur Eigenversorgung bei personenidentischen Erzeuger- und Verbrauchs-GbRs (z.B. Familien- oder WG-Konstellation), zum Kraftwerkseigenverbrauch in Neben- oder Hilfsanlagen sowie zur weiteren Nutzung eines bestandsgeschützten Eigenerzeugungskonzepts.
Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten
Leitfaden Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten (Oktober 2020) (pdf / 3 MB)
Im Leitfaden zum Messen und Schätzen ging es um die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben nach §§ 62a und 62b EEG 2017 zur Erfassung und Abgrenzung von Strommengen für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten.
Die Abgrenzung war erforderlich, um die EEG-Umlage abrechnen und Umlageprivilegien in Anspruch nehmen zu können. Denn ohne Abgrenzung konnte der Umlageschuldner nicht darlegen, für welche Strommengen er nur eine verringerte oder sogar gar keine EEG-Umlage zahlen musste. Vor der Einführung der Regelungen zum Messen und Schätzen in das EEG 2017 konnte diese Abgrenzung nur mittels geeichter Stromzähler erfolgen.
Die §§ 62a und 62b EEG 2017 stellten klar, dass grundsätzlich eine messtechnische Abgrenzung erforderlich war. Zugleich ermöglichten sie zahlreiche Vereinfachungen und Ausnahmen, die eine praxistaugliche Abwicklung erleichterten. Die EEG-Bestimmungen zum Messen und Schätzen fanden teilweise ausdrücklich entsprechende Anwendung, soweit in anderen Gesetzen (EnWG, KWKG und StromNEV) auf sie verwiesen wurde.
Infoblatt der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen
Die Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen der deutschen Landeseichbehörden veröffentlichte zudem im November 2021 ein Informationsblatt zum Einsatz von Messgeräten zur Erfassung und Abgrenzung von Strommengen für die Erhebung der EEG-Umlage gemäß 62b Abs. 1 und Abs. 5 EEG 2021.
Stand: 24.11.2023
Kontakt
EEG-Aufsicht
Referat 618
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: eeg-kwkg@bnetza.de
Gesetzliche Grundlage
§ 85 EEG - Aufgaben der Bundesnetzagentur