Ab­rech­nung von Call-by-Call-Ver­bin­dun­gen

Bundesnetzagentur untersagt Abrechnung von Call-by-Call-Verbindungen wegen fehlender bzw. fehlerhafter Preisansage

Homann: "Preistransparenz ist Verbraucherschutz. Bei Verstößen greifen wir hart durch"

Ausgabejahr 2012
Erscheinungsdatum 19.09.2012

Die Bundesnetzagentur hat wegen fehlender bzw. fehlerhafter Preisansage gegen den Anbieter der Betreiberkennzahl 01063 ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Das Verbot wurde sowohl gegenüber dem Anbieter des Dienstes als auch gegenüber der Telekom Deutschland GmbH ausgesprochen und gilt rückwirkend für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 11. September 2012.

"Der Gesetzgeber hat die Preistransparenz zum Schutze des Verbrauchers eingeführt", sagte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Wir greifen hart durch, um den Verbraucher zu schützen und zu verhindern, dass der Wettbewerb durch Rechtsbruch verzerrt wird."

Seit dem 1. August 2012 müssen Anbieter von Call-by-Call-Diensten den Bruttopreis ansagen, den dieser Dienst kostet. Die Preisansage und mindestens drei weitere Sekunden müssen kostenlos sein. Gleichzeitig muss darauf hingewiesen werden, ab wann das Gespräch kostenpflichtig ist. Dadurch wird sichergestellt, dass Verbraucher genug Zeit haben zu entscheiden, ob sie den Dienst zu dem genannten Preis in Anspruch nehmen wollen.

Der Anbieter des Call-by-Call-Dienstes mit der Betreiberkennzahl 01063 ist dieser Preisansagepflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Mehrere Testanrufe der Bundesnetzagentur zu geografischen, Mobilfunk- und Auslandsrufnummern unter Nutzung der 01063 haben ergeben, dass eine Preisansage zunächst gar nicht erfolgt ist. Erst ab dem 10. September 2012 konnte bei allen durchgeführten Testanrufen eine Preisansage festgestellt werden. Allerdings enthielt diese nicht den vorgeschriebenen Hinweis auf den Beginn der Entgeltpflichtigkeit des Dienstes. Nachdem der Anbieter des Call-by-Call-Dienstes diesen Hinweis in die Ansage eingepflegt hat, erfolgt seit dem 12. September 2012 eine gesetzeskonforme Preisansage.

Durch das von der Bundesnetzagentur verhängte Rechnungslegungsverbot dürfen den Verbrauchern keine in dem genannten Zeitraum über die 01063 geführten Gespräche in Rechnung gestellt werden. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden. Wenn der Verbraucher die bereits in Rechnung gestellten Beträge schon bezahlt hat, greifen beide Verbote allerdings nicht unmittelbar. In diesem Zusammenhang weist die Bundesnetzagentur zusätzlich auf den – unabhängig von einer Anordnung der Bundesnetzagentur geltenden – Wegfall des Entgeltanspruchs nach § 66h Telekommunikationsgesetz hin. Danach muss ein Endnutzer das Verbindungsentgelt nicht zahlen, wenn er nicht korrekt über den erhobenen Preis informiert wurde. In diesen Fällen können Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern.

Die Bundesnetzagentur bittet die Verbraucher auch weiterhin, sie über Verstöße gegen die Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen zu informieren. Verbraucher können sich unter den folgenden Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur wenden:

Anschrift:
Bundesnetzagentur
Nördeltstraße 5
59872 Meschede
Telefon: +49 291 9955-206
Montag bis Mittwoch von 9:00 bis 17:00 Uhr,
Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie
Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr
Telefax: +49 6321 934-111

 

Pressemitteilung (pdf / 827 KB)

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