Rechtswidrige Warteschleifen
Bundesnetzagentur geht gegen rechtswidrige Warteschleifen vor
Homann: "Abrechnung unrechtmäßig verlangter Telefonkosten wird verhindert"
Ausgabejahr 2013
Erscheinungsdatum 20.09.2013
Die Bundesnetzagentur hat wegen rechtswidriger Warteschleifen in zwei Fällen ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Betroffen sind die Service-Dienste-Rufnummer (0)180 5 003785, über die Verbraucher Kontakt zu einem Textilunternehmen aufnehmen können, sowie die Kurzwahlnummer 22288, unter der ein Telefonerotikdienst angeboten wird.
"Der Gesetzgeber hat die Warteschleifenregelung eingeführt, um den Verbraucher vor unberechtigten Kosten bei telefonisch nachgefragten Dienstleistungen zu schützen. Mit den getroffenen Maßnahmen verhindern wir die Abrechnung unrechtmäßig verlangter Telefonkosten"
, sagte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
In umfangreichen Ermittlungen hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass bei beiden Rufnummern gegen die gesetzlichen Vorgaben zu kostenfreien Warteschleifen verstoßen worden ist. So wurden nach einer kostenfreien Eingangsbandansage und einem eingespielten Signalton unter der Service-Dienste-Rufnummer (0)180 5 003785 bis zum 16. September 2013 weitere Bandansagen und Wartezeiten rechtswidrig kostenpflichtig abgerechnet. Das Abrechnungsverbot zu dieser Rufnummer gilt daher rückwirkend für Verbindungen im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 16. September 2013.
Auch der Anbieter des unter der Kurzwahlnummer 22288 betriebenen Erotikdienstes hat die Regelungen zur Kostenfreiheit von Warteschleifen nicht eingehalten. Während die Werbung suggerierte, sofort mit einem Gesprächspartner verbunden zu werden, ergaben die Ermittlungen der Bundesnetzagentur, dass Verbraucher nach Entgegennahme des Gesprächs durch eine in die Länge gezogene Bandansage hingehalten wurden. Das Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot gilt hier rückwirkend für Verbindungen im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 3. September 2013.
Durch die von der Bundesnetzagentur verhängten Rechnungslegungsverbote dürfen den Verbrauchern keine in den genannten Zeiträumen geführten Gespräche in Rechnung gestellt werden. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen somit nicht mehr eingezogen oder gerichtlich beigetrieben. werden. Wenn der Verbraucher die bereits in Rechnung gestellten Beträge schon bezahlt hat, greifen beide Verbote allerdings nicht unmittelbar. In diesem Zusammenhang weist die Bundesnetzagentur auf den – unabhängig von einer Anordnung der Bundesnetzagentur geltenden – Wegfall des Entgeltanspruchs nach § 66h Telekommunikationsgesetz hin. Danach muss ein Endnutzer das Verbindungsentgelt nicht zahlen, wenn Warteschleifen rechtswidrig eingesetzt werden oder die Informationsansage zu Warteschleifen nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. In diesen Fällen können Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwaltes versuchen, das Geld zurückzufordern.
Seit dem 1. Juni 2013 gilt die endgültige Regelung zum Schutz vor teuren Warteschleifen. Seitdem dürfen Warteschleifen bei Sonderrufnummern (z. B. Kurzwahlnummern sowie 0180er- und 0900er-Rufnummern) nur noch genutzt werden, wenn für den Anruf ein Festpreis gilt oder die Warteschleifen für den Anrufer kostenfrei sind. Auch nachgelagerte Warteschleifen, wie beispielsweise Wartezeiten während einer Weiterleitung nach begonnener Bearbeitung, müssen kostenfrei sein. Bei Ortsnetzrufnummern, Mobilfunkrufnummern und entgeltfreien Rufnummern ist der Einsatz von Warteschleifen weiterhin zulässig.
Zusätzlich gelten besondere Informationspflichten. Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im Rahmen des Anrufs hat der Angerufene bei Sonderrufnummern sicherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über deren voraussichtliche Dauer informiert wird. Darüber hinaus muss dem Anrufer mitgeteilt werden, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder der Anruf für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei ist.
Bei der Bundesnetzagentur sind seit Inkrafttreten dieser Vorgaben insgesamt 148 Beschwerden zu Warteschleifen eingegangen. Aufgrund dessen wurden 93 Ermittlungsverfahren eingeleitet.