Neue Zusammenschaltungsentgelte für das Festnetz veröffentlicht
Homann: "Kosten im Rahmen der Umstellung auf Netze der nächsten Generation werden berücksichtigt"
Ausgabejahr 2012
Erscheinungsdatum 30.11.2012
Die Bundesnetzagentur hat heute der Telekom Deutschland GmbH (Telekom) neue Zusammenschaltungsentgelte, sog. Durchleitungsentgelte, ab dem 1. Dezember 2012 bekannt gegeben. Die neuen Entgelte liegen durchschnittlich rund 20 Prozent unter dem bisherigen Niveau und sollen für zwei Jahre gelten.
Die Telekom darf für die im Rahmen von Netzzusammenschaltungen erforderliche Durchleitung von Verbindungen durch ihr Netz künftig von ihren Wettbewerbern in der wichtigsten Tarifzone I (Verbindungsübergabe auf der untersten Netzebene) an Werktagen von 9 Uhr bis 18 Uhr (Haupttarif) 0,36 ct/min. verlangen. In der übrigen Zeit von 18 Uhr bis 9 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen (Nebentarif) kann das Unternehmen 0,25 ct/min. erheben. Diese Entgelte gelten sowohl für die Anrufzustellung im Netz der Telekom ("Terminierung") als auch für den insbesondere bei Call-by-Call- und Preselection-Gesprächen erforderlichen Aufbau von Verbindungen aus dem Telekom-Netz zu Wettbewerbernetzen ("Zuführung").
Falls solche Verbindungen auf einer höheren Netzebene zugeführt und daher auch mehr Netzelemente der Telekom genutzt werden (Tarifzone II), betragen die Entgelte für den Verbindungsaufbau künftig im Haupt- und Nebentarif 0,52 ct/min. bzw. 0,36 ct/min. Bei einer Zuführung auf der höchsten Netzebene (Tarifzone III) dürfen von der Telekom in Zukunft 0,61 ct/min. im Haupttarif und 0,43 ct/min. im Nebentarif berechnet werden. Die Entgelte für die Anrufzustellung in den Tarifzonen II und III unterliegen nicht der Genehmigungspflicht.
"Die Durchleitungsentgelte wurden auf Basis der Kosten eines modernen und effizienten Netzes der nächsten Generation, eines sogenannten NGN, ermittelt. Neben den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung eines NGN haben wir zusätzlich bestehende Aufwendungen der Telekom für das bisherige reine Sprachtelefonnetz berücksichtigt. Über dieses PSTN-Netz wird derzeit noch der überwiegende Teil des Sprachverkehrs abgewickelt. Damit tragen wir dem Umstand Rechnung, dass die Telekom ihr aktuelles PSTN-Netz nicht von heute auf morgen abschalten und sofort vollständig auf ein effizienteres NGN umsteigen kann. Die Entscheidung bildet daher hinsichtlich der Entgelte den Übergang von der bisherigen PSTN-Technik auf die künftige, leistungsfähigere und kostengünstigere Netztechnik in einer für alle Marktakteure verträglichen Weise ab"
, erklärte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Die Kapitalkosten eines NGN wurden anhand eines analytischen Kostenmodells des WIK, Bad Honnef, berechnet. Die über die reinen Kapitalkosten hinausgehenden Betriebs-, Miet- und Gemeinkosten eines NGN konnten anhand von Kostennachweisen der Telekom ermittelt werden.
Über ein NGN können, anders als bei der bisherigen leitungsvermittelnden PSTN-Netztechnik, nahezu alle Dienste wie Internet, Mail, Sprache usw. abgewickelt werden. Dabei beansprucht die Sprachtelefonie im Vergleich zu anderen Diensten nur eine vergleichsweise geringe Bandbreite. Dies führt zu deutlich niedrigeren Kosten für die Sprachtelefonie und somit auch zu erheblich geringeren Verbindungsentgelten. Hinzu kommt, dass die technischen Einrichtungen eines NGN vielfach ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen.
Neben den Basisentgelten für die Terminierungs- und die Zuführungsleistungen beinhaltet die Genehmigung auch die daraus abgeleiteten Entgelte für sog. optionale und zusätzliche Leistungen. Diese umfassen u. a. Zuführungen zu Mehrwertdiensten ((0)800er, (0)180er, (0)900er Rufnummern etc.), den Transit zwischen verschiedenen Netzen oder die – allerdings stark rückläufige – Zuführung von schmalbandigem Internetverkehr.
Die Entgelte sind ab dem 1. Dezember 2012 zunächst vorläufig genehmigt worden. Sie können nicht sofort verbindlich in Kraft treten, weil im Januar zunächst noch ein nationales Konsultationsverfahren zum heute veröffentlichten Entscheidungsentwurf durchgeführt wird. Anschließend wird die Bundesnetzagentur den Entgeltvorschlag mitsamt der Begründung der Europäischen Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten übermitteln, damit diese dazu Stellung nehmen können. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens kann die endgültige Entscheidung ergehen.