Vorläufige Stilllegung von Irsching 4 und 5
Homann: "Irsching 4 und 5 sollen vorläufig vom Netz genommen werden. Die Kraftwerksblöcke können bei Bedarf in kurzer Zeit wieder in Betrieb genommen werden."
Ausgabejahr 2015
Erscheinungsdatum 30.03.2015
Die Eigentümer der Kraftwerksblöcke Irsching 4 und Irsching 5 haben heute gegenüber der Bundesnetzagentur angezeigt, dass sie beide Blöcke am 31. März 2016 vorläufig stilllegen wollen.
"Kraftwerke, die vorläufig stillgelegt sind, können vom Übertragungsnetzbetreiber jederzeit verpflichtet werden, wieder in Betrieb zu gehen, um Gefahren für die Stabilität des Stromnetzes abzuwehren. Somit ist sichergestellt, dass die Stilllegungen zu keiner Verschlechterung der Versorgungsicherheit führen
", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Kraftwerksbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, geplante Stilllegungen ihrer Anlage dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur mindestens zwölf Monate vorher anzuzeigen. Im Fall einer vorläufigen Stilllegung kann ein Kraftwerksbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber aufgefordert werden, die Anlage kurzfristig wieder betriebsbereit zu machen, um das notwendige Gleichgewicht zwischen Einspeisung, Transport und Verbrauch des Stroms aufrechtzuerhalten. Nur im Fall von endgültigen Kraftwerksstilllegungen ist ein behördliches Einschreiten vorgesehen. Dann darf die Bundesnetzagentur eine Stilllegung untersagen, sofern das Kraftwerk systemrelevant ist.
Die Auslagen, die dem Kraftwerksbetreiber durch den Weiterbetrieb bzw. die Bereithaltung vorläufig stillgelegter Kraftwerke entstehen sowie die Kosten für einen möglichen Einsatz der Kraftwerke, werden ihm vom Übertragungsnetzbetreiber vergütet.
Für beide Kraftwerkblöcke hatten die Eigentümer mit dem Übertragungsnetzbetreiber TenneT in der Vergangenheit eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach die Kraftwerke grundsätzlich am Markt eingesetzt werden müssen, zusätzlich aber zur Sicherung der Netzstabilität in Süddeutschland zur Verfügung zu stellen sind. Der Übertragungsnetzbetreiber kann die Kosten dieser Vereinbarung über seine Netzentgelte an die Stromkunden in seinem Netzgebiet weiterreichen.