Um dem Informationsbedürfnis potenzieller Bieter entgegenzukommen, eröffnet die Beschlusskammer 6 schon vor der förmlichen Bekanntmachung die Möglichkeit, Fragen zu den kommenden Ausschreibungsverfahren 2025 zu stellen. Richten Sie diese bitte an poststelle.bk6@bnetza.de
Frage 1: Wann wird der „Floating-Lidar“-Datensatz für die Fläche N-10 verfügbar sein?
Antwort: Der Datensatz wird zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung der Flächen N-10.1 und N-10.2 spätestens zum 01.03.2025 verfügbar sein.
Frage 2: Anwendbarkeit des Kriteriums Wasserstoff für 2025: § 53 Abs. 3 Satz 4 WindSeeG 2023 bestimmt, dass bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 93 EEG 2023 für den Anteil des Grünen Wasserstoffs keine Punkte vergeben werden. Rechnet die BNetzA mit einer Anwendung des Kriteriums Wasserstoff in den Ausschreibungen 2025 auf Grundlage der 37. BImSchV vom 17.04.2024?
Antwort: Die 37. BImSchV regelt die Anrechnung strombasierter Kraftstoffe im Verkehrsbereich und stellt nicht die VO nach § 93 Abs. 1 EEG dar. Mit einem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 93 EEG ist bis zur Bekanntgabe der Ausschreibung voruntersuchter Flächen 2025 nicht zu rechnen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 5 zu den voruntersuchten Flächen aus 2024 verwiesen.
Frage 3: Realisierungsfristen Fläche N-10.2. In Tabelle 15 des FEP 2023 (www.bsh.de/FEP_2023) wird festgelegt, dass die Fläche N-10.2 im Jahr 2025 ausgeschrieben wird, die parkinterne Verkabelung in Q1/2030 eingezogen wird und die Windenergieanlagen in Q3/2030 in Betrieb gehen sollen. Die IBN der Netzanbindung soll in Q4/2029 erfolgen, da es sich um eine gemeinsame Netzanbindung mit der Fläche N-9.3 (Netzanbindung NOR-9-3) handelt. Die Fläche N-9.3 soll aufgrund des Ausschreibungsjahres 2024 bereits 2029 in Betrieb gehen. Demzufolge hat der anbindungsverpflichtete ÜNB den voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Netzanbindung bereits mit dem konkreten Datum 31.12.2029 (www.netztransparenz.tennet.eu/offshore-netzanschluesse) angegeben.
Bekanntermaßen ist der (zunächst voraussichtliche) Fertigstellungstermin der Netzanbindung aber Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Realisierungsfristen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2- 4 WindSeeG 2023. In Kombination der beiden Faktoren: Ausschreibungs- (bzw. Zuschlags-) Termin und Fertigstellungstermin der Netzanbindung ergibt sich für die zentral voruntersuchten Flächen eine ungefähre Realisierungsfrist von fünf, für die nicht zentral voruntersuchten Flächen eine Realisierungsfrist von ca. 7 Jahren. Durch die Festlegung des (voraussichtlichen) Fertigstellungstermins der Netzanbindung auf Ende 2029 wird diese Logik für den auf der Fläche N-10.2 zu realisierenden OWP durchbrochen. Ohne weitere Klarstellung müsste sich dieser, „de lege lata“ am Fertigstellungstermin der Netzanbindung des ersten OWP, dh der Fläche N-9.3, orientieren. Das kann nicht gewollt sein und widerspricht auch der Zielvorstellung des FEP 2023, der ja von einer IBN der Fläche Q3/2030 ausgeht, was für die Realisierungsfrist des § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WindSeeG 2023 rein rechnerisch zu spät wäre. Dass es überhaupt erst der 31.12.2029 ist, ist purer Zufall. Der Fertigstellungstermin der Netzanbindung hätte ja gem. Vorgaben aus dem FEP auch schon am 01.10.2029 liegen können, was den Unterschied umso deutlicher aufgezeigt hätte. Es ist also in jedem Fall von einem nicht beabsichtigten Fehler auszugehen. Wir bitten um Klarstellung, dass der Fertigstellungstermin der Netzanbindung für den Anschluss der Fläche N-10.2 auf den 31.12.2030 festgelegt wird. Nur so lässt sich ein Gleichlauf der Entwicklungszeiten und ein fairer Wettbewerb der Flächen gewährleisten. Dieser Umstand ist im FEP 2025 zu korrigieren und umgehend, spätestens aber mit der Flächenausschreibung im März 2025, klarzustellen.
Antwort: Im Flächenentwicklungsplan 2025, der am 30.01.2025 veröffentlicht wurde, ist geregelt, dass der Übertragungsnetzbetreiber für die Fläche N-10.2 einen gesonderten, flächenspezifischen voraussichtlichen Fertigstellungstermin bekanntmachen soll. Dieser flächenspezifische voraussichtliche Fertigstellungstermin soll dem späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Fläche gegenüber der Inbetriebnahme des ONAS Rechnung tragen und soll in der Regel in dem Quartal und Jahr liegen, das der FEP für die Inbetriebnahme der WEA auf der jeweiligen Fläche festlegt (FEP 2025, S. 15). Die TenneT TSO GmbH hat daraufhin den 30.09.2030 als voraussichtlichen Fertigstellungstermin des Netzanbindungssystems NOR-9.3 für die Fläche N-10.2 auf ihrer Internetseite veröffentlicht und der Bundesnetzagentur bekannt gemacht. Dieser Termin ist nach Eintritt der Verbindlichkeit entscheidend für die Bestimmung der Meilensteine nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2–4 WindSeeG, aber auch für die Ansprüche nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 WindSeeG oder § 17e Abs. 2 EnWG.
Stand 31.01.2025