So­lar­an­la­gen des ers­ten Seg­ments

Die Bundesnetzagentur führt Ausschreibungen zur Ermittlung der anzulegenden Werte für Strom aus Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf, an oder in baulichen Anlagen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind (Solaranlagen des ersten Segments) durch. Der ermittelte anzulegende Wert dient als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Zahlungsanspruchs (Marktprämie).

Festlegung des Höchstwerts

Die Bundesnetzagentur hat den Höchstwert für die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments für die Gebotstermine im Jahr 2025 auf 6,80 Cent pro Kilowattstunde festgelegt (§ 85a Abs.1 EEG).

Betroffene Anlagen

Die Inanspruchnahme einer Zahlung für Strom aus neu in Betrieb genommenen Solaranlagen des ersten Segments ist ab einer installierten Leistung von mehr als 1.000 kWp grundsätzlich nur über eine erfolgreiche Teilnahme an den Ausschreibungen möglich.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausschreibungen sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Insbesondere sind die §§ 28 bis 35a und 37 bis 38b EEG einschlägig.

Solaranlagen des ersten Segments mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1.000 kWp und Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften nach § 22b EEG 2023 sind von der Ausschreibungspflicht ausgenommen und können nach den Bestimmungen des EEG gefördert werden.

Meldung von Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften

Der Gesetzgeber ermöglicht Bürgerenergiegesellschaften unter Einhaltung der Voraussetzung des § 22b EEG, eine Förderung von Anlagen ohne Teilnahme an einer Ausschreibung zu erhalten.

Hierzu muss der Bundesnetzagentur mitgeteilt werden, dass die Solaranlagen von einer Bürgerenergiegesellschaft betrieben werden. Die Mitteilung muss innerhalb von drei Wochen nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.

Nutzen Sie zur Meldung das Formular für Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften (pdf / 91 KB) und senden es bitte per E-Mail an ee-ausschreibungen@bnetza.de.

Gemeldete Anlagen
Gemeldete Solaranlagen des ersten Segments nach § 22b Abs. 2 EEGMeldedatum
EEG96272316382315. Februar 2024
SEE93697041732928. Mai 2024
EEG9473134076862. Juli 2024
SEE99209453243016. Oktober 2024
EEG90878683119430. Oktober 2024
EEG99871460437212. November 2024
EEG90343998989513. November 2024
EEG96216846943613. November 2024
EEG9119232645713. Dezember 2024
EEG9931818148115. Dezember 2024
EEG96236724924210. Dezember 2024
EEG90133379772111. Dezember 2024
Hinweis: Mit der Veröffentlichung der Registernummer ist keine Überprüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Förderung nach dem EEG (insbesondere § 22 Abs. 3, § 22b Abs. 2 Nummer 2 , § 3 Nummer 15 EEG) verbunden. Die Fördervoraussetzungen sind durch den Netzbetreiber zu überprüfen (siehe § 22b Abs. 4 EEG).

Kontakt

Referat 618– Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

E-Mail: ee-ausschreibungen@bnetza.de

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