Bundesnetzagentur ver­hängt Buß­geld we­gen un­ter­blie­be­ner Ver­öf­fent­li­chung von In­si­der-In­for­ma­tio­nen

Ausgabejahr 2024
Erscheinungsdatum 17.06.2024

Die Bundesnetzagentur hat ein Bußgeld in Höhe von 75.000 Euro wegen Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung von Insider-Informationen gegen den Fernleitungsnetzbetreiber GASCADE Gastransport GmbH verhängt.

Veröffentlichung fehlerhafter Werte zu „Nord Stream 2“ durch GASCADE

Bei Inbetriebnahmetests kam es im August 2021 bei dem Unternehmen zu IT-Problemen, die zur Veröffentlichung fehlerhafter Werte zu den Gasflüssen für den Netzpunkt „Lubmin 2“ führten. Der Netzpunkt „Lubmin 2“ war zum damaligen Zeitpunkt allein durch die Pipeline „Nord Stream 2“ zu erreichen, sodass die Veröffentlichung von Werten ungleich „null“ deren bevorstehende Inbetriebnahme suggerierte.

Dies geschah zu einer Zeit, in der die Pipeline „Nord Stream 2“ zwar nahezu fertiggestellt, eine Inbetriebnahme aufgrund der noch nicht erfolgten technischen und regulatorischen Zertifizierung jedoch nicht absehbar war.

Der Fertigstellungsprozess und die damit verbundenen Diskussionen um die Zertifizierung wurden seitens des Marktes mit großer Anspannung beobachtet, was zu immer neuen Spekulationen über den finalen Inbetriebnahmetermin der Pipeline „Nord Stream 2“ führte. Die Veröffentlichung der fehlerhaften Werte im August 2021 und der damit verbundene Eindruck, dass die Pipeline in Betrieb genommen worden sei, führte zu einem kurzzeitigen aber dennoch massiven Einbruch der Preise um bis zu 4,00 Euro/MWh.

Unternehmen sah keine Notwendigkeit für klarstellende Mitteilung an den Markt

Die Auswirkungen der fehlerhaften Veröffentlichungen blieben bei GASCADE nicht unbemerkt.

Die korrigierten Werte wurden am 18. August 2021 kurz nach 18.00 Uhr veröffentlicht, eine klarstellende Mitteilung in Form einer „Urgent Market Message (UMM)“ vorab auf einer der hierfür vorgesehenen Insider-Informations-Plattformen (IIP) wurde jedoch unterlassen. Nach Angaben des Unternehmens wurde dies nicht als erforderlich angesehen, da man nicht davon ausgegangen sei, dass der Markt die Werte für echt halten könne. Die Kurseinbrüche und verschiedene Anfragen der Presse kurz nach der Veröffentlichung der fehlerhaften Werte belegen aus Sicht der Bundesnetzagentur hingegen die Preisrelevanz der Information.

Die Geldbuße ist noch nicht rechtskräftig. Über mögliche Einsprüche entscheidet das OLG Düsseldorf.

Veröffentlichungspflicht von Insider-Informationen

Marktteilnehmer sind nach der Verordnung (EU) 1227/2011 (REMIT) verpflichtet, Insider-Informationen unverzüglich und effektiv zu veröffentlichen. Unter einer Insider-Information versteht man eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information mit Bezug zu einem oder mehreren Energiegroßhandelsprodukten, die bei Bekanntwerden potenziell geeignet ist, die Preise am Markt (erheblich) zu beeinflussen. Solche Informationen sind allerdings spätestens eine Stunde nach dem entsprechenden Ereignis auf einer hierfür vorgesehenen Plattform zu veröffentlichen und so dem gesamten Markt zur Verfügung zu stellen. Die Bundesnetzagentur hat hierzu ein Merkblatt zur effektiven und rechtzeitigen Veröffentlichung von Insider-Informationen veröffentlicht, sodass den Marktteilnehmer die entsprechenden Anforderungen bekannt sind. Das Merkblatt ist unter folgendem Link abrufbar: www.remit.bundesnetzagentur.de/8328.

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