Kei­ne Ein­zel­zu­tei­lung fu­er CB-Funk

CB-Funk benötigt keine Einzelzuteilung mehr
Kurth: „Regulierungsbehörde trägt zur Entbürokratisierung bei“

Ausgabejahr 2003
Erscheinungsdatum 12.09.2003

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) vergibt die Frequenzen für den CB-Funk rückwirkend zum 1. Januar 2003 im Rahmen einer Allgemeinzuteilung. Damit entfallen nun für CB-Funkgeräte mit den Modulationsarten AM und SSB die Gebühren für die Anmeldung sowie für die Frequenzzuteilung und die Frequenznutzung. Bisher für den CB-Funk erteilte Einzelzuteilungen sind künftig nicht mehr erforderlich. Lediglich für ortsfeste Funkanlagen mit den Kanälen 41 bis 80 werden in den Schutzzonen, dabei handelt es sich um grenznahe Gebiete zu den Nachbarländern, weiterhin Einzelzuteilungen benötigt. Dies ist notwendig, da diese Frequenzen im Ausland zum Teil für andere Nutzungen freigegeben sind und durch Einzelzuteilungen und Auflagen zum Betrieb grenzüberschreitende Störungen verhindert werden können. Die Nutzung der CB-Funkgeräte im Ausland bleibt von dieser Regelung unberührt. Diese neue Regelung ist in der Verfügung Nr. 41 (PDF-Datei) im Amtsblatt Nr. 18 der Reg TP vom 10. September 2003 nachzulesen.

"Mit der Allgemeinzuteilung für den CB-Funk trägt die Regulierungsbehörde zur Entbürokratisierung bei," sagte Matthias Kurth, Präsident der Reg TP, in Bonn. " Damit müssen CB-Funker jetzt nicht mehr vor Inbetriebnahme ihres Gerätes eine Frequenzzuteilung bei der Reg TP beantragen. Außerdem wird dieses Hobby preiswerter, weil die einmaligen Kosten für die Frequenzzuteilung und die jährlichen Kosten für die Frequenznutzung entfallen."


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