Koh­le­aus­stieg

Der Bundestag und der Bundesrat haben den Ausstieg aus der Kohleverstromung bis spätestens 2038 beschlossen. Hier erhalten Sie unter anderem Informationen zu den Ergebnissen früherer Ausschreibungen sowie über die gesetzlichen Anordnungen von Kohleanlagenüber

Die Beendigung der Kohleverstromung von Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen wurde bislang im Rahmen von sieben Ausschreibungsrunden organisiert. Für das Zieljahr 2027 erfolgt die Umsetzung zur Beendigung der Kohleverstromung erstmals nicht mehr mit Ausschreibungen, sondern es findet das Verfahren der gesetzlichen Reduzierung Anwendung, in dem es zu gesetzlichen Anordnungen kommen kann, die ein Kohleverfeuerungsverbot bewirken. Für die Berechnung der Reduktionsmenge für den Anordnungstermin am 2. September 2024 hat die Bundesnetzagentur alle Informationen berücksichtigt, die ihr einen Monat vor diesem Termin vorlagen. Auf Basis dieser Informationen ist für das Zieljahr 2027 keine Anordnung eines Kohleverfeuerungsverbotes erforderlich. Das gesetzliche Zielniveau wird bereits durch den marktlich bedingten Rückgang der Kapazitäten von Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen erreicht. Hierzu hat die Bundesnetzagentur auch Hintergrundinformationen zur Berechnung der Reduktionsmenge veröffentlicht.
Mehr dazu: Informationen zur Ermittlung des Anordnungsvolumens für die gesetzliche Reduzierung hinsichtlich des Zieljahres 2027 (Anordnungstermin: 02.09.2024) (pdf / 72 KB)

Aufgaben der Bundesnetzagentur

Der Kohleausstieg ist maßgeblich im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) geregelt.
Die Bundesnetzagentur hat damit umfangreiche Aufgaben zur Umsetzung des Kohleausstiegs erhalten. Dies sind unter anderem:

Gesetzliche Reduzierung

Die Bundesnetzagentur hat insgesamt sieben Ausschreibungen zur Reduzierung der Kohleverstromung in Deutschland durchgeführt. Die Ausschreibungsverfahren sind inzwischen beendet. Für die weitere Reduktion und Beendigung der Kohleverstromung von Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen findet ab den Zieldaten 2027 nur noch die entschädigungslose gesetzliche Reduzierung Anwendung (Anordnungstermine ab dem Jahr 2024). Nähere Informationen zu den Anordnungen finden sich auf der Seite zur gesetzlichen Reduzierung.

Übersicht der Termine und Daten zur gesetzlichen Reduzierung
AnordnungsterminJahr - Wirksamwerden des KohleverfeuerungsverbotsReduktionsmenge (MW)Angeordnete AnlageNettonennleistung (MW)
20. Mai 20222024207,282Kraftwerk Scholven B
KVBG 116
345,000
14. Oktober 20222025226,882HKW-West, KVBG103277,000
25. August 20232026262,351HLB7, KVBG046-DSB01777,520
2. September 20242027Keine Reduktionsmenge
Hintergrundinformationen
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Spätestens 1. September 20252028---
Spätestens 1. September 20262029---
Spätestens 1. September 20272030---
Spätestens 1. September 20282031---
Spätestens 3. September 20292032---
Spätestens 2. September 20302033---
Spätestens 1. September 20312034---
Spätestens 1. September 20322035---
Spätestens 1. September 20332036---
Spätestens 1. September 20342037---
Spätestens 3. Juni 20352038---

Übersichtskarte der bezuschlagten und angeordneten Anlagen

Bezuschlagte Anlagen der ersten bis siebten Ausschreibungsrunde zur Kohlestilllegung

Bezuschlagte Anlagen der ersten bis siebten Ausschreibungsrunde zur Kohlestilllegung

Auf der Deutschlandkarte sind die Kohlekraftwerke eingezeichnet, die in der ersten bis einschließlich zur siebten Ausschreibungsrunde einen Zuschlag oder eine Anordnung zur gesetzlichen Reduzierung erhalten haben. Angegeben ist jeweils der Standort, der Name des Kraftwerks, die Netto-Nennleistung in Megawatt und der Hauptenergieträger (Braun- oder Steinkohle).

Bezuschlagte Anlagen der ersten bis siebten Ausschreibungsrunde zur Kohlestilllegung (jpeg / 658 KB)

Abgrenzung Steinkohle/Braunkohle

Der Ausstieg aus der Kohleverstromung bis 2038 betrifft sowohl Braun- als auch Steinkohleanlagen.

Das KVBG normiert einen Ausstiegspfad in Form jährlicher Zielniveaus für die noch am Markt befindliche Kohlekraftwerksleistung. Um diese Zielniveaus zu erreichen, sieht es für Steinkohle und Braunkohle grundsätzlich unterschiedliche Wege vor, die Kohleverstromung auslaufen zu lassen.

Steinkohle

Für die Abschaltung der Steinkohlekraftwerke sieht das Gesetz zwei Verfahren vor:

Zunächst die freiwillige Abschaltung gegen den in den abgeschlossenen sieben Ausschreibungsrunden ermittelten Steinkohlezuschlag und ab dem Zieldatum 2027 bis zum Zieldatum 2038 ordnungsrechtliche Anordnungen (sog. gesetzliche Reduzierung).

Für unterzeichnete Ausschreibungen ab dem Zieldatum 2024 fand für die fehlenden Mengen bereits die gesetzliche Reduzierung Anwendung.

Braunkohle

Stilllegung von Braunkohleblöcken (xlsx / 24 KB)

Die Verstromung von Braunkohle findet zumeist in großen Kraftwerken statt, die in relativer Nähe der Braunkohletagebaue liegen. In Deutschland gibt es drei Braunkohlereviere: im Rheinland, in der Lausitz und in Mitteldeutschland. Die dortigen Großkraftwerke sollen Schritt für Schritt stillgelegt werden. Zum Teil sollen die Anlagen vor der endgültigen Stilllegung vorübergehend in die zeitlich gestreckte Stilllegung überführt werden.

Im KVBG sind die großen Braunkohleanlagen und ihre endgültigen Stilllegungszeitpunkte einzeln aufgeführt.

Die Einzelheiten sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Weitere Informationen zum Ausstieg aus der Braunkohleverstromung finden Sie auf den Internetseiten des BMWK.

Braunkohle-Kleinanlagen

Aus dieser Systematik fallen sogenannte Braunkohle-Kleinanlagen heraus, die bis zu einschließlich 150 MW Nettonennleistung haben. Sie werden weitgehend wie Steinkohleanlagen behandelt, dürfen also an den Ausschreibungsverfahren teilnehmen, die von der Bundesnetzagentur durchgeführt werden, und fallen unter die gesetzliche Reduzierung (§ 43 KVBG).

Rechtliche Hinweise

Die auf dieser Internetseite und den untergeordneten Seiten gemachten Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind nur verbindlich, wenn es sich um als solche gekennzeichnete öffentliche Bekanntmachungen handelt oder wenn auf die Verbindlichkeit explizit hingewiesen wird.

Für die Ausschreibungen sind neben den gesetzlichen Regelungen im KVBG insbesondere die Festlegungen (§ 62 KVBG) und die Formatvorgaben der Bundesnetzagentur (§ 11 Abs. 3 KVBG) als verbindlich zu beachten.

Wenn die Bundesnetzagentur Festlegungen nach dem KVBG trifft, werden diese im Amtsblatt und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur öffentlich bekannt gemacht (§ 62 Abs. 3 KVBG). Verbindliche Formatvorgaben im Sinne des § 11 Abs. 3 KVBG werden immer auf der Internetseite der Bundesnetzagentur öffentlich bekannt gegeben.
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